E-Rechnungspflicht in Deutschland: Rechtliche Grundlage, EN 16931 und ViDA erklärt
Was steckt hinter der deutschen E-Rechnungspflicht? Warum reicht ein PDF nicht mehr? Warum macht jedes EU-Land etwas anderes – und was hat das alles mit der europäischen Digitalsteuer-Agenda zu tun? Dieser Artikel erklärt die Zusammenhänge.

In der Übergangsphase bis Ende 2026 gilt noch eine wichtige Auffangregelung: Enthält eine ZUGFeRD-Rechnung eine fehlerhafte XML-Schicht, kann die lesbare PDF-Seite noch als „sonstige Rechnung" mit Zustimmung des Empfängers gelten. Ab dem 01.01.2027 fällt diese Rückfalloption weg: Dann zählt ausschließlich das eingebettete XML als Rechnung im Sinne des § 14 UStG. Ist das XML falsch – falsche Steuerberechnung, fehlende Pflichtangabe, Rundungsfehler –, ist die gesamte Rechnung fehlerhaft, ohne Rückgriff auf die PDF-Ansicht. Der Vorsteuerabzug des Empfängers entfällt.
Das ist ein fundamentaler Unterschied zur bisherigen Praxis: Bei einer reinen PDF-Rechnung war der Fehler sofort sichtbar, beide Seiten konnten ihn schnell klären. Bei einer ZUGFeRD mit defektem XML sieht die PDF-Seite korrekt aus – der Fehler liegt unsichtbar im maschinenlesbaren Teil. Ohne aktive Validierung beim Empfang fällt er womöglich erst bei der Betriebsprüfung auf.
Gleichzeitig erfordert die E-Rechnung neue Korrekturprozesse: Storno und Gutschrift müssen sauber nach § 14 UStG als strukturierter Datensatz (BT-3: 381/384) ausgestellt werden. Was früher per E-Mail geklärt wurde, muss jetzt beidseitig ordentlich gebucht werden.
Empfehlung: Gehen Sie noch dieses Jahr zumindest mit Ihren wichtigsten Kunden und Lieferanten auf E-Rechnung live – solange Fehler in der XML noch ohne unmittelbare steuerliche Konsequenzen korrigiert werden können.
1. Rechtliche Grundlage: Wachstumschancengesetz und § 14 UStG
Die E-Rechnungspflicht ist kein Ministerialerlass und kein BMF-Schreiben – sie steht im Gesetz. Das Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 hat § 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) grundlegend geändert. Konkret neu sind:
- § 14 Abs. 1 Satz 3 UStG (neu): Definition der „elektronischen Rechnung" als Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das eine automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht und der europäischen Norm EN 16931 entspricht. Eine rein bildhafte Darstellung (z. B. PDF) erfüllt diese Anforderung nicht mehr.
- § 14 Abs. 2 UStG (neu): Für B2B-Umsätze zwischen im Inland ansässigen Unternehmern ist ab den gesetzlich geregelten Stichtagen ausschließlich die elektronische Rechnung zulässig – alle anderen Formate gelten als „sonstige Rechnung" und dürfen nur noch mit Zustimmung des Empfängers verwendet werden.
- § 14 Abs. 3 UStG: Die Regelungen zu Echtheit, Unversehrtheit und Lesbarkeit bleiben bestehen. Neu: Der Empfang einer E-Rechnung muss nicht mehr aktiv zugestimmt werden – der Empfänger kann sie nicht ablehnen.
Hintergrund für das Wachstumschancengesetz ist eine Ausnahmegenehmigung der EU-Kommission: Normalerweise verbietet die europäische Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL, Art. 218–219a) Pflichtformate für Rechnungen, die über das EU-Recht hinausgehen. Deutschland musste daher nach Art. 395 MwStSystRL eine Derogation beantragen und erhielt sie für den Zeitraum bis 2027, bis ViDA in Kraft tritt (mehr dazu unten).
2. Wer ist betroffen – und wer nicht
Die Pflicht gilt für steuerpflichtige B2B-Umsätze zwischen im Inland ansässigen Unternehmern. Sie greift nicht für:
| Fall | E-Rechnung Pflicht? | Anmerkung |
|---|---|---|
| B2B inländisch, steuerpflichtig | ✓ Ja (ab Stichtag) | Kern der Pflicht |
| B2C (an Endverbraucher) | ✗ Nein | § 14 UStG gilt nur für unternehmerische Leistungsempfänger |
| B2G (an Bund/Länder/Kommunen) | Seit 2020/2022 verpflichtend | XRechnung läuft über OZG-RE / Peppol – eigenständige Regelung |
| Steuerfreie Umsätze (§ 4 UStG) | ✗ Nein | z. B. Krankenhäuser, Finanzdienstleister – keine USt-Pflicht, keine E-Rechnungspflicht |
| Kleinbetragsrechnungen ≤ 250 € | ✗ Nein | § 33 UStDV – Vereinfachungsregelung bleibt |
| Fahrausweise | ✗ Nein | § 34 UStDV |
| Kleinunternehmer (§ 19 UStG) | Empfangen: ✓ | Senden: ✗ | Müssen E-Rechnungen annehmen können, dürfen aber sonstige Rechnungen ausstellen |
| Grenzüberschreitend (EU/Drittland) | ✗ Nein | § 14 Abs. 2 UStG setzt inländische Ansässigkeit beider Parteien voraus |
3. Zeitplan und Übergangsregelungen
Das Gesetz sieht gestaffelte Fristen vor. Die Empfangspflicht gilt sofort und ohne Ausnahme, die Ausstellungspflicht wird schrittweise eingeführt:
Empfangspflicht für alle
Jedes inländische Unternehmen muss E-Rechnungen technisch empfangen und verarbeiten können. Keine Übergangsregelung, keine Umsatzschwelle. Ein einfaches E-Mail-Postfach reicht, solange das XML gelesen werden kann.
Übergangsphase: sonstige Rechnung weiterhin zulässig
Bis Ende 2026 dürfen Aussteller mit Zustimmung des Empfängers weiterhin PDF oder Papier verwenden. Die Zustimmung muss nicht ausdrücklich eingeholt werden – wer die sonstige Rechnung akzeptiert, hat zugestimmt.
Sendepflicht ab 800.000 € Jahresumsatz
Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz über 800.000 € müssen für inländische B2B-Umsätze zwingend E-Rechnungen ausstellen. Für kleinere Aussteller gilt noch eine verlängerte Übergangsfrist: EDI-Verfahren (EDIFACT, VDA) bleiben bis Ende 2027 zulässig.
Vollständige Sendepflicht
Alle inländischen B2B-Rechnungen müssen als strukturierte E-Rechnung ausgestellt werden. Keine Ausnahme nach Unternehmensgröße mehr (außer den o.g. gesetzlichen Ausnahmen wie Kleinbetragsrechnungen und Kleinunternehmer).
4. Was ist eine E-Rechnung – und was nicht
Der Begriff „elektronische Rechnung" ist im Volksmund unscharf. Das Gesetz ist präzise:
| Format | Gilt als E-Rechnung? | Begründung |
|---|---|---|
| XRechnung (UBL oder CII) | ✓ Ja | Reines XML, EN 16931 konform, maschinell verarbeitbar |
| ZUGFeRD ab Profil BASIC | ✓ Ja | Hybridformat: PDF/A-3 + eingebettetes CII-XML (EN 16931) |
| Factur-X (FR) | ✓ Ja | Technisch identisch mit ZUGFeRD, französischer Bezeichner |
| PDF per E-Mail | ✗ Nein – sonstige Rechnung | Nicht strukturiert, nicht automatisch verarbeitbar |
| Papierrechnung | ✗ Nein – sonstige Rechnung | Kein elektronisches Format |
| Word/Excel-Datei | ✗ Nein – sonstige Rechnung | Nicht EN 16931 konform |
| ZUGFeRD MINIMUM / BASIC WL | ✗ Nein | Keine Positionsdaten – kein vollständiger § 14 UStG Inhalt |
| EDI (EDIFACT, VDA) | Übergangsweise bis 31.12.2027 | Zulässig wenn EN 16931 Anforderungen erfüllt und schriftliche Vereinbarung |
5. EN 16931: Der europäische Kern – und warum jedes Land trotzdem anders macht
Hinter XRechnung und ZUGFeRD steckt eine europäische Norm: die EN 16931, verabschiedet vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) im Jahr 2017. Sie definiert ein semantisches Datenmodell – das heißt: welche Informationen eine Rechnung enthalten muss (Felder, Datentypen, Pflichtangaben, Geschäftsregeln) – aber nicht das genaue Dateiformat.
Die EN 16931 kennt zwei offizielle Syntaxbindungen: UBL 2.1 (OASIS Universal Business Language) und UN/CEFACT CII D16B (Cross Industry Invoice). Beide Syntaxe können den semantischen Kern vollständig abbilden. XRechnung nutzt beide, ZUGFeRD ausschließlich CII.
Der zweite Grund für die Unterschiede: Die EU-Richtlinie 2014/55/EU hat zunächst nur vorgeschrieben, dass öffentliche Auftraggeber (B2G) E-Rechnungen empfangen müssen. Für den B2B-Bereich gab es keine EU-weite Verpflichtung. Jedes Land, das B2B-E-Rechnungen zur Pflicht machen wollte, musste eine individuelle Ausnahmegenehmigung (Derogation nach Art. 395 MwStSystRL) bei der EU-Kommission beantragen – mit unterschiedlichen Zeitplänen, Formaten und Prozessen. Das erklärt die Vielfalt:
| Land | B2B-Pflicht seit | Format / System | Besonderheit |
|---|---|---|---|
| Italien | 2019 | FatturaPA / SDI | Alle Rechnungen durchlaufen das Finanzamt-Clearinghouse (SDI) – kein direkter Versand. Pionier in der EU. |
| Spanien | 2017 (SII) / 2025 (VERI*FACTU) | SII / VERI*FACTU / TicketBAI | Zweistufig: SII seit 2017 für Großunternehmen (> 6 Mio. € USt-Umsatz) – Rechnungsdaten müssen innerhalb von 4 Tagen an die AEAT gemeldet werden, inklusive Empfangsbestätigung und Zahlungsstatus vom Debitor. VERI*FACTU ab 2025: Software erzeugt Rechnungen mit Hash-Kette und meldet sie in Echtzeit an die AEAT – die Steuerbehörde sieht jede Transaktion bevor der Empfänger sie erhält. |
| Frankreich | ab 2026 (groß) | Factur-X / Chorus Pro | Gestaffelt nach Unternehmensgröße; zentrales Portal Chorus Pro für B2G schon länger |
| Rumänien | 2024 | e-Factura / ANAF | Clearinghouse-Modell wie Italien |
| Polen | ab 2026 | KSeF | War für 2024 geplant, mehrfach verschoben; Clearinghouse-Pflicht |
| Deutschland | 2028 (vollständig) | XRechnung / ZUGFeRD | Kein zentrales Clearing; direkter Versand zwischen Parteien. Damit eines der letzten großen EU-Länder ohne Echtzeit-Reporting. |
| Belgien | 2026 | Peppol BIS | Verpflichtend für B2B, Peppol-Netzwerk |
6. ViDA: Warum die E-Rechnung nur der erste Schritt ist
ViDA – VAT in the Digital Age ist das größte Reformvorhaben der europäischen Mehrwertsteuer seit Jahrzehnten. Die EU-Kommission hat den Vorschlag im Dezember 2022 veröffentlicht, der ECOFIN (Rat der EU-Finanzminister) hat ihn im November 2024 verabschiedet. ViDA besteht aus drei Säulen:
Ab 2030 müssen alle innergemeinschaftlichen B2B-Transaktionen digital und transaktionsbasiert an die nationalen Steuerbehörden gemeldet werden – innerhalb von zwei Tagen nach Ausstellung. Das setzt voraus, dass die Rechnung strukturiert vorliegt. Nur eine EN 16931-konforme E-Rechnung lässt sich automatisch weiterleiten. Länder mit eigenen nationalen Meldesystemen (z. B. Deutschland, Frankreich) müssen ihre Systeme bis 2030 an das EU-weite Framework anpassen.
Online-Plattformen (Airbnb, Uber, Lieferdienste) werden ab 2030 in bestimmten Bereichen zum fiktiven Leistungserbringer und müssen die Mehrwertsteuer selbst abführen – auch wenn die eigentliche Leistung von Drittanbietern erbracht wird.
One-Stop-Shop (OSS) wird ausgebaut. Unternehmen, die in mehreren EU-Ländern aktiv sind, sollen künftig nur noch eine Mehrwertsteuerregistrierung benötigen – statt in jedem Land separat registriert zu sein.
Der Zusammenhang mit der deutschen E-Rechnungspflicht: Säule 1 ist die technische Voraussetzung für eine funktionierende digitale Steuerkontrolle. Wenn ab 2028 alle deutschen B2B-Rechnungen als strukturierte XML-Dateien vorliegen, kann die Finanzverwaltung diese Daten künftig automatisiert auswerten – sei es durch ein zentrales Meldesystem nach ViDA oder durch andere Kontrollmechanismen. Deutschland hat sich bewusst für ein dezentrales Modell ohne Echtzeit-Clearing entschieden, um Unternehmen nicht zu überlasten. ViDA wird jedoch dafür sorgen, dass auch Deutschland bis 2030 Echtzeitreporting für grenzüberschreitende Transaktionen einführen muss.
Intern schätzen wir, dass rund 30 % aller B2B-Rechnungen in Deutschland fehlerhafte oder unvollständige Daten enthalten – falsche USt-IdNr., Rundungsdifferenzen, fehlende Pflichtangaben. Heute passiert das unbemerkt, weil kein System diese Daten zentral prüft. Sobald ViDA-DRR 2030 aktiv ist und Transaktionsdaten automatisch an die Finanzbehörden übermittelt werden, wird jeder dieser Fehler sofort sichtbar – für das Finanzamt des Ausstellers und das des Empfängers.
Die Konsequenz: Die aktuelle Umstellung auf E-Rechnung ist nicht nur eine Formfrage. Sie ist die letzte Chance, Datenqualität, Prozesse und Stammdaten zu bereinigen, bevor Fehler automatisch bei den Steuerbehörden auffallen. Wer jetzt mit schlechten Daten auf XRechnung umstellt, exportiert seine Fehler in ein System, das sie 2030 direkt ans Finanzamt weiterleitet.
7. Welche Formate sind zulässig
Das Gesetz nennt kein konkretes Format – es verlangt EN 16931-Konformität. In der deutschen Praxis haben sich zwei Formate durchgesetzt:
XRechnung
CII D16B oder UBL 2.1
- Reines XML – keine PDF-Erzeugung nötig
- Pflichformat für B2G (Bund, Länder, Kommunen)
- Peppol-fähig
- Referenzimplementierung des KoSIT (kostenfrei)
- Nicht direkt lesbar ohne Tool – Viewer erforderlich
- Für Mensch nur über ELSTER oder externen Viewer nutzbar
- XML-Datei ist technisch trivial editierbar – interne Unveränderbarkeit muss durch Prozess oder Hash sichergestellt werden (IBAN-Betrug durch eigene Mitarbeiter ist ein dokumentiertes Risiko)
ZUGFeRD
ab Profil BASIC (EN 16931)
- PDF bleibt lesbar – kein Viewer nötig, Mensch und Maschine lesen dasselbe Dokument
- XML eingebettet – ein Dokument für Ablage, Anzeige und Verarbeitung
- PDF/A-3-Hülle erschwert unbemerkte Manipulation der Rechnungsdaten
- Einfacher Einstieg für Aussteller
- Höherer technischer Aufwand (PDF/A-3-Container)
- ZUGFeRD MINIMUM/BASIC WL genügt nicht für die Pflicht
8. Was Unternehmen jetzt tun sollten
- Empfang sicherstellen und validieren (sofort, keine Übergangsfrist). Prüfen Sie, ob Ihr ERP, Ihre Buchhaltungssoftware oder Ihr Posteingang XML-Rechnungen (XRechnung CII/UBL, ZUGFeRD) verarbeiten kann. Wichtig: Empfang allein genügt nicht. Der Empfänger ist steuerrechtlich verpflichtet, die Rechnung auf Korrektheit zu prüfen – fehlt die Prüfung und die Rechnung enthält Fehler, kann der Vorsteuerabzug entfallen. Unsere Auswertungen zeigen, dass rund 30 % aller in Deutschland umlaufenden B2B-Rechnungen fehlerhafte oder unvollständige Pflichtangaben enthalten. Eine eingehende Validierung (Fehler-Typen im Detail) schützt vor unberechtigtem Vorsteuerabzug und spart manuelle Nacharbeit.
- Format für Ausgang festlegen. ZUGFeRD eignet sich für Unternehmen, die weiterhin eine PDF-Sicht benötigen. XRechnung ist zwingend für B2G und effizienter für rein maschinelle Prozesse.
- Übergangsfrist nicht als Aufschub missverstehen. Die technische Umstellung braucht Vorlauf – ERP-Konfiguration, Tests, Lieferantenbenachrichtigung. Wer 2026 anfängt, hat wenig Puffer.
- Stammdaten prüfen. USt-IdNr., Leitweg-ID (für B2G), Kontaktdaten und Bankverbindung müssen in der Struktur vorhanden sein. Was im ERP-Stammsatz fehlt, kann das System nicht ins XML schreiben.
- Validierung einbauen. Die häufigsten Ablehnungsgründe (Rundung, USt-IdNr., Steueraufschlüsselung) lassen sich durch eine Validierung vor dem Versand eliminieren.
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Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand vom September 2026 wieder und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Quellen: Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I), § 14 UStG n.F., EU-Richtlinie 2014/55/EU, EN 16931-1:2017, ViDA-Beschluss ECOFIN November 2024, BMF-Schreiben zur E-Rechnungspflicht.

Stefan Grimm
Stefan Grimm ist Gründer der Finbc GmbH und arbeitet seit 1999 an Zahlungs- und Rechnungsprozessen, seit 2021 an der E-Rechnung — unter anderem in einem EU-weiten E-Rechnungsprogramm eines Bankkonzerns. Mehr über den Autor